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'Nein, du gehst jetzt nicht aufs Klo' - Was Lehrer dürfenOverlay E-Book Reader

'Nein, du gehst jetzt nicht aufs Klo' - Was Lehrer dürfen

Der Experte für Schulrecht hilft bei allen kniffligen Lehrerfragen | Thomas Böhm

E-Book (EPUB)
2017 Mvg Verlag
192 Seiten
ISBN: 978-3-96121-067-1

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Kurztext / Annotation
'Wer einen Schüler anfasst, steht mit einem Bein im Gefängnis.' 'Lehrer dürfen Schüler nicht anschreien.' 'Das Elternrecht steht über allem.' Vorurteile und Mythen bestimmen die Vorstellung vieler Eltern und Schüler darüber, was Lehrer dürfen und was nicht. Dabei ist Pädagogen weit mehr erlaubt, als sie selbst vermuten. Dr. Thomas Böhm, Experte für Schulrecht, geht den häufigsten Lehrerfragen aus dem Schulalltag nach: Darf man Schüler vom Unterricht ausschließen? Darf man ihnen das Smartphone wegnehmen? Darf der Lehrer die Schultaschen kontrollieren? Anschaulich erläutert der Autor die von Gerichten entwickelten und die gesetzlich garantierten, bundesweit geltenden Grundlagen des Rechts in der Schule. Mit zahlreichen Beispielen und wichtigen Informationen zur Rechtslage ? rechtzeitig zum Start ins neue Schuljahr.

Dr. Thomas Böhm studierte Rechtswissenschaft, Anglistik und Pädagogik für das Lehramt Sekundarstufe zwei in Bonn und Bochum. Er ist seit vielen Jahren als Dozent für Schulrecht und Rechtskunde am Institut für Lehrerfortbildung in Essen-Werden tätig, leitet Fortbildungen für Lehrer, qualifiziert Schulleiter für ihre Tätigkeit und führt bundesweite Seminare durch. Er ist Gründungsherausgeber der Zeitschrift SchulRecht sowie Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Schulrecht.

Beschreibung für Leser
Unterstützte Lesegerätegruppen: PC/MAC/eReader/Tablet

1ORGANISATION DER SCHULGEMEINSCHAFT

Der Unterricht bleibt die zentrale Aufgabe der Schule, aber Ganztagsschulen, die Öffnung der Schulen gegenüber außerschulischen Institutionen, Partnern und Einflüssen, vor allem aber eine Gesellschaft mit schwindendem kulturellen Konsens und sehr unterschiedlichen Werten haben das Schulleben dramatisch verändert. Die Schulen sollen eine gemeinsame Basis schaffen, die auch außerhalb der Schule trägt. Diese Aufgabe können sie aber nur erfüllen, wenn schon Gemeinsamkeiten zwischen Eltern und Schülern sowie Lehrern vorhanden sind und eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft und Einigkeit hinsichtlich der Ziele besteht. Doch es herrscht eben nicht immer und überall Einigkeit.

BEFREIUNG VOM UNTERRICHT

Die Schule ist der gemeinsame Lernort für Schüler mit allen erdenklichen religiösen und weltanschaulichen Prägungen. Sie könnte ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag, zu dessen zentralen Elementen die Integration einer äußerst heterogenen Schülerschaft in eine gemeinsame Gesellschaft gehört, nicht erfüllen, wenn Eltern und Schüler die Anpassung der Unterrichtsinhalte an ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen einfordern oder sich von der Unterrichtsteilnahme befreien lassen könnten. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag rechtfertigt demnach eine Beeinträchtigung religiöser und weltanschaulicher Erziehungsziele der Eltern.

UNTERRICHTSBEFREIUNG AUS RELIGIÖSEN GRÜNDEN

Eine zwölfjährige muslimische Schülerin verweigerte aus religiösen Gründen die Teilnahme am koedukativen Schwimm- und Sportunterricht. Die Schülerin erklärte zudem, ein Burkini sei keine Lösung für die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht, da es ihr verboten sei, männliche Mitschüler zu berühren oder von diesen berührt zu werden.

War die Rechtsprechung zunächst von einem unter bestimmten Bedingungen gegebenen Befreiungsanspruch ausgegangen, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Befreiung durch seine aktuelle Rechtsprechung nahezu vollständig ausgeschlossen (BVerwG, Az.: 6 C 25.12). Entscheidend für diese Änderung der Rechtsprechung waren eine geänderte Gewichtung der Religionsfreiheit und des schulischen Erziehungsauftrags sowie die Erfindung des Burkini.

Die Eltern und die Schülerin müssten sich auf ein religiöses Verhaltensgebot mit imperativem Charakter berufen. Dieser imperative Charakter fehlt bei religiösen Überzeugungen, die lediglich Vorgaben für alltägliches Verhalten ohne unmittelbaren Bezug zum religiösen Bekenntnis, zur Vornahme kultischer Handlungen oder zur Ausübung religiöser Gebräuche machen.

Nicht alles, was religiös begründet wird, steht also in gleichem Maße unter dem Schutz der Religionsfreiheit. Die Tatsache, dass die meisten Frauen und Mädchen muslimischen Glaubens die Teilnahme an einem koedukativen Sport- oder Schwimmunterricht nicht als aus religiösen Gründen verboten ansehen, zeigt, dass es sich hierbei lediglich um eine auf religiöse Auffassungen gestützte soziale Regel, aber nicht um ein unabdingbares Glaubenselement des Islam handelt. Die Verpflichtung zur Teilnahme am koedukativen Schwimm- oder Sportunterricht stellt daher keine besonders gravierende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit dar.

Das Tragen eines Burkinis im koedukativen Schwimmunterricht entschärft zudem nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Konflikt von Glaubensfreiheit und staatlichem Bildungs- und Erziehungsauftrag. Verweigert eine Schülerin diese Kompromisslösung, kann sie sich nicht länger auf ihre Glaubensfreiheit berufen. Dem Argument, es sei einer Schülerin nicht zuzumuten, in einem Ganzkörperschwimmanzug am Schwimmunterricht teilzunehmen, hält das höchste deutsche Verwaltungsgericht entgegen, derjenige, der auf die konsequente Umsetzung seiner religiösen Überzeugungen im Rahmen